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Julius (Juda) Berger
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Testament Julius Berger

Testament

Ich der unterzeichnete Generaldirektor Kommerzienrat Julius Berger in Berlin Tiergartenstraße 10 bestimme hierdurch unter Aufhebung aller meiner früheren letztwilligen Verfügungen von Todeswegen wie folgt.
§ 1
Zu meinen Erben setze ich meine Töchter
1. Margarete geb. Berger Ehefrau des Rechtsanwalts Dr. Siegfried Wolffenstein
Charlottenburg Bismarckstraße 46
2. Herta geb. Berger. Ehefrau des Kaufmanns Fritz Kahn Schöneberg
Hauptstraße 135
3. Betty geb. Berger Ehefrau des Kaufmanns Gustav Meier Stuttgart
Kerner Straße 26
zu je einem Drittel meines Nachlasses ein.
Falls eine der drei vorstehenden Töchter bei meinem Tode nicht mehr am Leben sein
sollte, so soll ihr Erbteil ihren ehelichen Abkömmlingen zu einem gleichen Teile als Ersatzerben zufallen. Sind Abkömmlinge der fortgefallenen Erben nicht vorhanden,
so soll der auf Ihn entfallende Erbanteil meinen anderen Erben nach Stämmen als Ersatzerben zufallen. An der Stelle eines nicht mehr vorhandenen Erben treten auch in diesem Falle seine Abkömmlinge zu gleichen Teilen.
§ 2
Ich bestimme, dass das aus meinem Nachlass zufallende Vermögen Vorbehaltsgut meiner Erben und deren Abkömmlingen wird und bleibt, welches der Verwaltung und Nutzniesung ihrer Ehemänner entzogen ist.
§ 3
Meine Tochter Judith hat sich hinter meinem Rücken mit dem Kaufmann Emil Remde
in ein unsittliches Liebesverhältnis eingelassen und sich freiwillig während meiner Abwesenheit aus Berlin von meinen R... entfernt. Meiner ...... Aufforderung wieder in mein Haus zurückzukehren, hat sie keine Folge gegeben u. da die Folgen des geschlechtlichen Verkehrs mit Remde in Erscheinung traten, habe ich unter dem Zwang der Verhältnisse meine Zustimmung zur standesamtlichen Trauung mit Remde gegeben. Bis zum heutigen Tage hat Judith noch keinerlei Reue über ihre Tat, durch welche sie mir Schande und große seelische Schmerzen zugefügt hat bewiesen. Ihre ganze Lebensweise beweist vielmehr das Gegenteil. Ich enterbe Judith und entziehe ihr das Pflichtteil. Sollte Judith oder deren Erben gegen diese Bestimmung protestieren und in einem ev. Prozess diese Bestimmung als unwirksam erklärt werden, so soll Judith auf alle Fälle nur den Pflichtteil erhalten.
§ 4
Meiner Ehefrau Flora Berger geb. Meyer Berlin Tiergartenstraße 10 soll die lebenslängliche Nutzniesung an meinem Vermögen zustehen. Sollten die Einkünfte nicht ausreichen für einen standesgemäßen und sorgenlosen Lebensunterhalt meiner Ehefrau, dann sollen die von mir ernannten Testamentsvollstrecker, auf Antrag meiner Ehefrau berechtigt sein, den fehlenden Betrag aus dem jeweiligen Vermögensbestand meines Nachlasses entnehmen zu können. Bei der Beurteileilung dieser Frage sollen meine Testamentsvollstrecker sich von dem Gesichtspunkt leiten lassen, das es mein Wille ist, das es meiner Frau an nichts fehlen darf, was zu einem meiner ........len Stellung entsprechenden Haushalt gehört.
Meine Ehefrau soll ferner als Vorausvermächtis meine gesamte Wohnungs- und Wirtschaftseinrichtung, Pretiosen, Gold u. Silbersachen, Kunstgegenstände einschl. derjenigen Gegenstände, welche lediglich meinen persönlichen Interessen gedient haben, erhalten.
Es ist aber mein Wille, dass wenn meine Ehefrau Teile dieser Gegenstände nicht mehr gebrauchen sollte, sei es durch einen Wohnungswechsel oder aus einem anderen Grunde, diese Gegenstände meinen drei Töchtern Margarete Herta und Betty oder bei etwaigem vorherigen Ableben derselben, den Abkömmlingen zu ungefähr gleichen Teilen gegeben werden sollte, sofern es sich um wertvolle Pretiosen Gold u. Silberwaren oder Kunstgegenstände handelt.
§ 5
Die Auszahlung der Erbteile an meine Erben darf erst nach dem Ableben meiner Frau erfolgen, frühestens aber nachdem der Erbe das 30. Lebensjahr vollendet hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ist mein gesamtes Vermögen durch die von mir ernannten Testamentsvollstrecker zu verwalten.
§ 6
Zu meinen Testamentsvollstreckern ernenne ich
1. Meine Frau Flora Berger geb. Meyer
2. den Kaufmann Max Berger Chemnitz
3. den Direktor der Julius-Berger Tiefbau A.G. Diplom Ingenieur Fritz Wohlgemut Berlin
4. den Kaufmann Gustav Berger Berlin (meinen Neffen)
5. den Kaufmann Leo Meyer Boxhagen Rummelsburg (Bruder meiner Ehefrau)
6. den Prokuristen der Julius-Berger Tiefbau A.G. Felix Gattel Berlin.
Es sollen stets drei Testamentsvollstrecker in der von mir angegebenen Reihenfolge tätig sein.
Wird ein Testamentsvollstrecker in der Übernahme oder Weiterführung des Amtes behindert so soll der nachfolgende Testamentsvollstrecker an seine Stelle treten. Sind nur noch zwei Testamentsvollstrecker vorhanden, so sollen sie berechtigt sein, einen dritten Testamentsvollstrecker hinzuzuwählen. die Nachlassmasse
In diesem Falle meine Ehefrau, wenn sie sich dann noch am Leben befindet, entscheiden.

Sollte der Fall eintreten, dass nur noch ein Testamentsvollstrecker oder kein Testamentsvollstrecker vorhanden ist, so soll der zuständige Nachlassrichter um die Benennung der fehlenden Testamentsvollstrecker angegangen werden. Die von dem Nachlassgericht ernannten Testamentsvollstrecker sollen aber nicht berechtigt sein, im Falle einer Vakanz sich durch Zuwahl zu ergänzen, sondern es soll jeder fremde Testamentsvollstrecker dann stets durch das zuständige Nachlassgericht benannt werden.

Die Beschlüsse meiner Testamentsvollstrecker haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen, sie sind in ein Protokollbuch einzutragen und werden von den Testamentsvollstreckern ..........

Meine Testamentsvollstrecker sollen meinen gesamten Nachlass verwalten und verwerten. Zu diesem Zweck haben sie den Nachlass in Besitz zu nehmen und alle Handlungen ......., welche zu einer sorgsamen Verwaltung u. Regulierung notwendig sind.

Die Befugnisse meiner Testamentsvollstrecker gehen soweit, als das Gesetz es gestattet.

Meine Testamentsvollstrecker sollen insbesondere in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht behindert sein, ferner berechtigt sein, Grundstücke zu veräussern, zu belasten und zu erwerben, Gelder auszuzahlen, beizutreiben und rechtswirksam in Empfang nehmen zu können sowie überhaupt alle rechtlichen und geschäftlichen ......vorzunehmen, welche mittelbar oder unmittelbar mit dem Zwecke des ihnen übertragenen Amtes in Zusammenhang stehen. Die Testamentsvollstrecker sollen als Verwalter des Nachlasses unter den Erben berechtigt sein, nach ihrem Ermessen dieselben Nachlassgegenstände auf den Erbteil zuzuweisen sowie Nachlasssachen aller Art einschl. von Grundstücken zum Zwecke der Teilung freihändig zu veräussern.
Den Gerichten und Behörden sowie Privatpersonen gegenüber sollen stets zwei meiner Testamentsvollstrecker für meinen Nachlass und meine Erben rechtsverbindliche Willenserklärungen in der jeweils erforderlichen Form abzugeben berechtigt sein. Dadurch soll aber im Innenverhältnis der Testamentsvollstrecker die Bestimmung beachtet werden, das die Beschlussfassung stets durch drei Testamentsvollstrecker zu erfolgen hat.
Sollte nach dem Ableben meiner Frau einer meiner Erben das dreissigste Lebensjahr bereits vollendet haben, so ist demselben sein Erbteil in derjenigen Weise herauszuzahlen wie es nach dem Ermessen meiner Testamentsvollstrecker bei ruhiger Abwicklung der Nachlassgeschäfte möglich ist. Die Auszahlung braucht nicht auf einmal zu erfolgen, sondern kann in einzelnen Teilen geschehen, wie die wirtschaftliche Lage des Nachlasses es nach der Ansicht meiner Testamentsvollstrecker gestattet. Sie soll aber tunlichst binnen Jahresfrist nach demjenigen Zeitpunkt stattfinden, zu welchem der Erbe den Anspruch auf Auszahlung geltend zu machen berechtigt ist.
Ist der Erbteil eines Erben ausgezahlt, so beschränkt sich die Testamentsvollstreckung auf diejenige Nachlassmasse bei welcher die Voraussetzung für die Auszahlung nach nicht vorliegt. Die Testamentsvollstreckung erreicht erst dann ihr Ende, wenn die Nachlassmasse nach den letzten ..............................................................
dem Eintritt desjenigen Zeitpunktes, zu welchem der letzte meiner Erben oder Ersatzerben das 30. Lebensjahr vollendet hat, von meinen Testamentsvollstreckern realisiert und zur Verteilung gebracht ist.
Die aus meinem Nachlass erwachsenden Zinsen und Früchte sollen meiner Ehefrau und nach deren Ableben meinen Erben spätestens nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ausgezahlt werden. Nach dem pflichtgemässen Ermessen meiner Testamentsvollstrecker können auch schon früher Teilzahlungen geleistet werden. Die diesbezüglichen Anforderungen meiner Ehefrau sind von meinen Testamentsvollstreckern besonders wohlwollend zu berücksichtigen.
Meinen Testamentsvollstreckern steht die ausschliessliche Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zu, welche sich etwa aus einer Uneinigkeit der Erben darüber ergeben sollten, in welchem Umfange von mir meinen Erben zu meinen Lebzeiten gemachte Zuwendungen anzurechnen sind.
Ich setzte in meine Testamentsvollstrecker das Vertrauen das sie unter Aufbietung ihrer ganzen Kraft pflichtgemäss alles tun werden, was zur Durchführung meines letzten Willens erforderlich ist und das sie meiner Ehefrau und meinen Erben als zuverlässige Berater zu Seite stehen werden.
§ 7
Meine Geschwister und deren Kinder und aus sonstige nahe Verwandte habe ich bis zum heutigen Tage soweit es erforderlich und möglich war ...................
ebenso habe ich mich der öffentlichen angemessenen Wohlfahrtspflege nie entzogen und ich werde bis zu meinem Tode mich diesen menschlichen Verpflichtungen im Rahmen des mir möglichen nicht entziehen und werde besonders vor meinem Tode den noch unversorgten Töchtern meiner Geschwister Mittel zur Verfügung stellen. Meiner in Amerika lebenden Schwester Henriette geht es Gott sei Dank gut und meine noch lebende Schwester Rahle hat eine weitere Unterstützung durch mich abgelehnt, weil ihre Kinder hierzu jetzt in der Lage sind.
Aus diesen Gründen und weil ich nicht weis, welche Kaufkraft die deutsche Währung
nach meinem Tode besitzen wird und ob die Zinsen meines Vermögens ausreichen
werden, meiner Ehefrau einen auskömmlichen und standesgemässen Lebensunterhalt
zu sichern, kann ich in meinem Testament andere Personen nicht berücksichtigen.
Sollte mein Nachlass es aber zulassen und hierdurch keine Einschränkung der
Lebenshaltung meiner Ehefrau zu befürchten sein, so bestimme ich, das Fräulein
Margarete Engler, welche lange Jahre meiner Familie ihre guten Dienste in Treue und
Aufopferung geleistet hat, alsbald nach meinem Tode „fünfzig Tausend Mark" aus dem
Nachlass ausgezahlt erhält, vorausgesetzt, dass sie sich zu dieser Zeit noch in meinen
Diensten befindet. Die Entscheidung darüber ob die Voraussetzung für diese Auszahlung gegeben ist, haben meine Testamentsvollstrecker nach freiem Ermessen zu treffen.
§ 8
Ich verbiete jede Einwirkung der Gerichte in meinem Nachlass, insbesondere die gerichtliche Siegelung und Inventarisierung derselben. Meine Testamentsvollstrecker brauchen lediglich ein Privatinventar meines Nachlasses aufzustellen.
§ 9
Falls einer meiner Erben irgendeine meiner letztwilligen Verfügungen in irgendeinem Punkte angreifen oder anfechten oder ihrer Durchfügung Schwierigkeiten entgegenstellen sollte, so wird er hierdurch auf seinen Pflichtteil gesetzt.
Dieses Testament habe ich eigenhändig geschrieben und unterzeichnet.
Berlin, 21. Dezember 1922
Julius Berger
Nachtrag:
Ich habe auf den Namen meiner drei Töchter Herta Berger jetzt verehelichte Kahn, Betty Berger jetzt verehelichte Meier und Judith Berger Versicherungen über je
150000 Mk. bei der Basler Lebensversicherungs-Gesellschaft aufgenommen.
Ich bestimme hierdurch, dass die bei Fälligkeit dieser Versicherung zur Auszahlung kommenden Beträge meiner Nachlassmasse zuzuführen sind und ebenfalls der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Berlin, 21. Dezember 1922
Julius Berger